AGB

Allgemeine Geschäfts-, Bestell-, Verkaufs- und Auslandslieferbedingungen

der Beck Metall GmbH mit Sitz in Schwäbisch Gmünd

Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Geschäftsvorfall.

Besondere Bedingungen, Änderungen oder Nebenabreden sind für uns nur bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Entgegenstehende Bedingungen des Geschäftspartners sind für uns unverbindlich, auch wenn sie dessen Anfrage oder Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Für Abmachungen, die unsere Vertreter außerhalb der nachstehenden Bedingungen eingehen, übernehmen wir keinerlei Verpflichtung und Verantwortung. Durch die Annahme unserer Auftragsbestätigungen wird Ihr Einverständnis mit unseren Geschäftsbedingungen ausgesprochen.

I) Allgemeine Geschäftsbedingungen – Inland

1) Alle genannten Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer und stellen ein Angebot zur Vertragsannahme dar. Umsatzsteuer wird entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise sind Abholpreise; Verpackungs-, Versand- und Transportkosten werden gesondert berechnet.

2) Verzögert sich eine Lieferung um mehr als 4 Monate, ohne dass wir die Verzögerung verschuldet haben, so kann der Preis unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöht werden. Soweit sich der Verkaufspreis um mehr als 40 % erhöht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

3) Verpackungen werden im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen zurückgenommen.

4) Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Handelskauf.

5) An Angebote halten wir uns 4 Wochen für gebunden.

6) Verkaufs- und Lieferbedingungen: Soweit keine schriftliche anderslautende Vereinbarung getroffen wird, gelten nachstehende Bedingungen.

II) Allgemeine Verkaufsbedingungen

1) Preisangaben sowie sonstige Erklärungen über den Leistungsumfang sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesichert wurden und im Übrigen auf den einzelnen Auftrag bezogen.

2) Teillieferungen sind zulässig.

3) Für alle Kauf- und Werklieferungsverträge gilt eine Holschuld des Bestellers. Der Gefahrübergang tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen ein.

4) Zahlungen sind in Euro geschuldet und, sollte keine abweichende Vereinbarung getroffen sein, wie folgt zu leisten:
a) innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage rein netto
b) Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

5) Im Fall des Annahmeverzugs des Bestellers gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt.

6) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen möglich.

7) Kommt der Besteller mit der Zahlung oder der Einlösung fälliger Schecks oder Wechsel mehr als 4 Wochen in Verzug oder wird über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet, so wird die Restforderung sofort zur Zahlung fällig. Tritt bilanzielle Überschuldung oder eine sonstige wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so ist der Verpflichtete berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8) Eigentumsvorbehalt

a) Alle Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Besteller bestehenden Ansprüche (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers; somit auch dann, wenn der einzelne Vertragsgegenstand bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsgegenstände ist nicht zulässig.

b) Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes dürfen die Vertragsgegenstände an Dritte weiterveräußert werden. Der Besteller tritt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die ihm gegenüber seinem Geschäftspartner zustehenden Ansprüche zur Sicherheit ab, ohne dass es besonderer Erklärungen bedarf.

Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, seine Forderungen gegenüber seinem Geschäftspartner einzuziehen. Hierbei erhaltene Wechsel oder Schecks gehen mit dem darin verbrieften Recht auf den Verwender dieser AGB über.

Die Übergabe der Wechsel oder Schecks an den Verwender dieser AGB wird durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt; sie sind umgehend an den Verwender dieser AGB zu übergeben.

Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller im Rahmen von Gesamtlieferungen, die weitere Gegenstände umfassen, ohne Vereinbarung eines für die Vorbehaltsware geltenden Einzelpreises weiterveräußert, umfasst die Forderungsabtretung denjenigen Teil der Gesamtforderung, der dem vom Verwender dieser AGB zustehenden Entgeltanspruch für die Vorbehaltsware entspricht.

Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Vergütungsansprüche gegenüber seinen Geschäftspartnern zu verpfänden oder abzutreten. Der Besteller hat auf Verlangen alle erforderlichen Aufzeichnungen mitzuteilen, die zur Verfolgung der Ansprüche gegenüber dem Geschäftspartner des Bestellers erforderlich sind.

c) In Fällen der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen Gegenständen erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verwender dieser AGB. Das Eigentum an der verarbeiteten, umgebildeten oder aufnehmenden Sache geht an den Verwender dieser AGB über.

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen Gegenständen im Eigentum Dritter entsteht dem Verwender dieser AGB Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der dem Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware im Verhältnis zur neu entstandenen Sache entspricht.

In Fällen der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller seine Ansprüche aus Veräußerung oder Vermietung an den Verwender dieser AGB in Höhe des Betrags ab, der dem offenen Forderungsbetrag entspricht, ohne dass es einer besonderen Erklärung hierüber bedarf.

d) Im Verzug des Bestellers, bei dessen bilanzieller Überschuldung oder der Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Lieferer berechtigt, sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände an sich zu nehmen oder die vorstehenden Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zur Sicherung seiner Ansprüche geltend zu machen.

e) Soweit nach vorstehenden Regelungen entstehende Sicherung unserer Ansprüche die Forderung um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verwender dieser AGB verpflichtet, auf Verlangen die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben.

9) Mängelansprüche

a) Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr seit Gefahrübergang.

b) Die Mängelansprüche sind nach der Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Nacherfüllung einer mangelfreien Sache beschränkt. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller ein Minderungs- oder Wandlungsrecht. Gleiches gilt, wenn der Lieferer die Mangelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist bewirkt.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, scheiden grundsätzlich aus. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers und der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

c) Sollbeschaffenheitsangaben des Bestellers müssen vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Ansonsten wird auf den gewöhnlichen Verwendungszweck abgestellt.

d) Vom Lieferer mitgeteilte Gewichts- und Maßangaben und Abbildungen sind Näherungswerte; die Urheberrechte hieran verbleiben beim Lieferer.

10) Schutzrechte

a) Angemeldete Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen und an der gemeinschaftlichen Rechtsverteidigung mitzuwirken, ansonsten er keine Rechte gegenüber dem Lieferer hat.

Bei Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Lieferer wird dieser nach seiner Wahl den Liefergegenstand oder dessen Benutzung schutzrechtsfrei gestalten, durch einen gleichwertigen schutzrechtsfreien ersetzen oder den Liefergegenstand gegen Kaufpreiserstattung zurücknehmen, soweit dem Besteller die Benutzung des Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt wurde.

b) Liegt der Bestellung eine bestellerseitig vorgegebene Zeichnung, Entwicklung oder sonstige Vorgabe zugrunde, so haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Besteller hat den Lieferer in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter freizustellen.

c) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ersatz für Folgeschäden, stehen dem Besteller nicht zu. Soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypische vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird, gilt vorbezeichnete Haftungsbeschränkung nicht.

11) Haftung

a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 250.000,00 € je Schadensereignis und auf absolut 500.000,00 € beschränkt.

c) Für Vermögensschäden erfolgt keine Haftung. Haftungsbeschränkungen nach a) und die Haftungsbeschränkung nach b) gelten nicht, soweit sich bei Schäden an privatgenutzten Sachen eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergibt.

d) Ein Ausschluss oder Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders dieser AGB oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, erfolgt nicht.

Für sonstige Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders dieser AGB oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, erfolgt nicht.

12 a) Erfüllungsort ist Schwäbisch Gmünd.

b) Gerichtsstand bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist ebenfalls Schwäbisch Gmünd.

III) Auslands-Lieferbedingungen

Für alle Ausfuhrgeschäfte gelten ergänzend die nachstehenden Bedingungen.

1) Angebote gelten für das vom Besteller angegebene Bestimmungsland. Entstehen dem Lieferer Nachteile, indem der Liefergegenstand in einem anderen als dem angegebenen Bestimmungsland verwendet wird, so haftet der Besteller.

Für die Auslegung von Verträgen gelten die Incoterms 2010 und deren Ergänzungen bzw. deren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Nachfolgeregelungen.

2) Es gelten Preise netto fob deutscher Hafen bzw. daf deutsche Grenze, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

3) Bei cif-Lieferungen werden vom Lieferer im Bestimmungshafen erhobene Kosten für Löschung, Leichterung und Landung sowie Kai- und Hafenabgaben gesondert berechnet.

4) Außerhalb der BRD erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstige nach ausländischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhobene Zahlungsanforderungen werden dem Besteller berechnet.

5) Vom Besteller schriftlich mitgeteilte Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften des Bestimmungslandes sind vom Lieferer zu beachten. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Besteller.

6) Im Auslandsverkehr gelten, bei guter Bonität vorausgesetzt, die Zahlungsbedingungen 30 Tage netto. Ist ein Geldtransfer aus dem Bestimmungsland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so hat der Besteller einen dem Gegenwert der Leistung entsprechenden Betrag bei einem Kreditinstitut des Bestimmungslandes zur Verfügung durch den Lieferer zu hinterlegen. Kursverschlechterungen sind durch den Besteller auszugleichen.

7) Ohne Verschulden des Lieferers entstehende Lieferverzögerungen gehen zulasten des Bestellers und lassen den Vergütungsanspruch unberührt.

8) Es gelten die in II 8 genannten Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt. Lässt das Recht des Bestimmungslandes den Eigentumsvorbehalt gemäß dieser AGB nicht oder in nur eingeschränktem Umfang zu, so trifft den Besteller eine Mitwirkungspflicht an der gegenseitigen Begründung eines nach dem Recht des Bestimmungslandes möglichen Sicherungsrechts, das dem in II 8 beschriebenen Sicherungsinteresse des Lieferers bestmöglich entspricht.

9) Bei schriftlich vereinbarten Lieferzeiten hat der Besteller die ihm obliegende Beibringung von Genehmigungen, Unterlagen und Vorauskassenzahlungen zeitgerecht zu erbringen. Außergewöhnliche Ereignisse im Bestimmungsland verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

10) Schäden und Folgeschäden auch aus einer verspäteten Lieferung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit zwingend für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder durch einfache Fahrlässigkeit begangene Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.

11) Mehrkosten, die aus einer vom Besteller verschuldeten Verzögerung der vertragsgegenständlichen Leistungen herrühren, trägt der Besteller.

12) Der Lieferer kann den Leistungsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern, wenn der Versand aus Gründen unmöglich wird, die der Lieferer nicht zu vertreten hat.

13) Der Verwender dieser AGB erfüllt seine Leistungspflicht, wenn er bei Eintritt des Gläubigerverzugs die Liefersache auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagert. Der Lieferer ist berechtigt, auf Kosten des Bestellers eine Versicherung abzuschließen.

Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Dritte mit der Abholung beauftragt und diese keine termingerechte Abnahme bewirken. Die Übernahmebescheinigung an das Transportpersonal des Bestellers oder an den vom Besteller beauftragten Transportunternehmer gilt als Nachweis der erbrachten Leistung.

14) Abnahmeprüfungen erfolgen in den Betriebsräumen des Lieferers.

15) Verzichtet der Besteller auf eine Abnahmeprüfung, so gilt die Abnahme durch Prüfung durch den Lieferer als erfolgt. Entsprechendes gilt bei Säumnis des Bestellers zum Abnahmetermin trotz zeitgerechter Ladung.

16) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand die Betriebsräume des Lieferers verlässt oder dem Besteller die Leistung angeboten wird. Bei schriftlich vereinbarten Preisstellungen, für die die Incoterms 2010 und deren Ergänzungen eine abweichende Gefahrübergangsregelung vorsehen, gehen diese vor. In Fällen der vom Lieferer unverschuldeten Versandverzögerung geht die Gefahr mit der Mitteilung des Leistungsangebots über.

17) Betreffend Mängelgewährleistungsansprüchen gelten die unter II 9 getroffenen Regelungen.

18) Bei angemeldeten Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten gilt II 10 entsprechend.

19) Betreffend der Haftung gelten die unter II 11 getroffenen Regelungen.

IV) Allgemeine Schlussbestimmungen

1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konvention vom 01.07.1964 betreffend den internationalen Kauf sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 betreffend den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

2) Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile im Übrigen verbindlich. Sollte ein Teil oder Teile eines Vertrags aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung desselbigen im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Stand dieser Bedingungen: 01.01.2018

01

Stanzen vom Coil

Automatisierte Anlagen mit Stanzdrücken bis 110 t

02

30 Exzenter- und Hydraulikpressen

Bis 200 t Stanz- und Umformdruck

03

CNC-Kanten

Bis 3000 mm Länge

04

3- und 5-Achsfräsmaschinen

Bis 2200×400×350 mm

05

CNC-Drehmaschinen

Durchmesser 200×1000 mm

06

CNC-Drahterodieren

400×400×200 mm

07

Gewindeschneidautomat

M2–M16

08

Schweißroboter mit H-Wender

09

Buckelschweißen

Bis 80 KVA

10

Trumpf Laserschweißanlage

11

Laserbearbeitung 2D

400×200 mm | 6000 Watt; Stahl bis 25 mm Dicke; Edelstahl bis 25 mm Dicke; Alu bis 20 mm Dicke; Messing bis 6 mm Dicke; Kupfer bis 3 mm Dicke